Anschrift:
Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig
Geithainer Straße 60
04328 Leipzig
Telefon: 0341 6571-0
E-Mail: info@srleipzig.de
Besuchszeiten:
Mo – Do 8:00-12:00 &13:00-15:00 Uhr
Fr 8:00-12:00 Uhr
Telefonzeiten ServiceTeam:
Mo – Fr. 10:00–18:00 Uhr
Sa. 10:00–14:00 Uhr
Fachberatung
fachberatung@srleipzig.de
0341 6571-11
Die Stadtreinigung reinigt in Böhlitz-Ehrenberg nur folgende Straßen:
– Heinrich-Heine-Straße
– Leipziger Straße
– Schönauer Landstraße*
– Ludwig-Hupfeld-Straße
– Paul-Langheinrich-Straße*
* nur Teilgebiete der Straße
Darüber hinaus überträgt die Stadtreinigung mit der Straßenreinigungssatzung die Reinigung aller übrigen Straßen auf die Eigentümer der Grundstücke. Dazu heißt es in § 4:
"(1) Den Eigentümern von erschlossenen Grundstücken wird für
1. Straßen
a) mit den Reinigungsklassen A0, B0, C0, E0 und Y0 (siehe Anlage) die Reinigungspflicht für die Straßenteile laut Absatz 2 und 5 übertragen.
b) die nicht in der Anlage aufgeführt sind, die Reinigungspflicht für die Straßenteile laut Absatz 2, 4 und 5 übertragen.
2. beschränkt öffentliche Wege
a) mit den Reinigungsklassen Z1 und Z5 (siehe Anlage), die Reinigungspflicht für die Straßenteile laut Absatz 3 und 5 übertragen.
b) die nicht in der Anlage aufgeführt sind, die Reinigungspflicht für die Straßenteile laut Absatz 3, 4 und 5 übertragen.
Den Eigentümern gleichgestellt sind die Erbbauberechtigten oder Nießbraucher, sofern diese das gesamte Grundstück selbst nutzen.
(2) Die Reinigungspflicht für Gehwegreinigung umfasst die Reinigung der zwischen Fahrbahnrand und Grundstücksgrenze liegenden Bereiche wie beispielsweise Gehwege, Radwege, Baumscheiben, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben und Böschungen bei Bedarf.
(3) Die Reinigungspflicht für beschränkt öffentliche Wege umfasst die Reinigung der zwischen Wegesrand und Grundstücksgrenze liegenden Bereiche wie beispielsweise Baumscheiben, Grünstreifen, Trennstreifen, Gräben und Böschungen bei Bedarf.
(4) Die Reinigungspflicht von nicht in der Anlage aufgeführten Straßen umfasst die wöchentliche Reinigung der im Absatz 2 genannten Straßenteile, auch wenn sich diese auf der Fahrbahn befinden, sowie die halbe Breite der Fahrbahn oder Weges einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
(5) Die Reinigungspflicht besteht für die gesamte Länge, mit der das Grundstück an den es erschließenden Straßen anliegt. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil einschließlich des in der Straßenkreuzung liegenden Bereiches.
(6) Die Reinigung der Fahrbahnen von Straßen des Hauptnetzes darf nicht auf die Eigentümer durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen werden."
Die komplette Satzung finden Sie hier >>